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DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG
Darf man noch Menschen-
mengen fotografieren?
Seit dem 25. Mai kommen die neuen Datenschutz-
regeln der EU zur Anwendung. Was heißt die
DSGVO für uns Fotografen? PhotoWeekly sorgt
für Durchblick im Paragrafendschungel.
Von Wolfgang Heinen
Fakt ist: Sobald du eine Person fotografierst,
fallen personenbeziehbare Daten an. Denn die
fotografierten Menschen können anhand ihrer
persönlichen Merkmale wie beispielsweise durch
Gesichtszüge und Statur identifiziert werden, auch
und gerade durch die Verknüpfung mit Metadaten
wie Ort- und Zeitstempeln.
Fakt ist auch: Im Datenschutzrecht gilt der Grund-
satz, dass die Erhebung von personenbezogenen
oder personenbeziehbaren Daten verboten ist, sofern
keine rechtliche Erlaubnis vorliegt (Art. 6 Abs. 1 DSG-
VO). Zudem muss man die betroffenen Personen
über die Datenverarbeitung informieren (Art. 13 f. DS-
GVO). Aber wie soll das in der Praxis funktionieren?
Stell dir vor, dass jede Person, die bei einer Aufnahme
des Kölner Doms zufällig mit auf dem Foto ist, um
Erlaubnis gefragt werden und zudem über die weite-
re Verwendung des Fotos aufgeklärt werden müsste.
Horror, ein nicht vorstell-
bares Szenario.
„Private Aufnah-
Der Beauftragte für
men
unterliegen
Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit in Ham- nicht der DSGVO.“
burg hat ein Vermerk
herausgegeben, das sich der Problematik des Foto-
grafierens in der Öffentlichkeit widmet. Dabei geht
es nicht um journalistische oder private Aufnah-
men, denn letztere unterliegen gem. Art. 2 Abs. 2 lit.
c nicht der DSGVO. Vielmehr geht es um das Foto-
grafieren einer unüberschaubaren Anzahl von Men-
schen oder von solchen, die als Beiwerk auf einem
Foto zu erkennen sind. Eine Einwilligung von allen
Abgebildeten einholen? Untauglich.
Der Hamburgische Beauftrage meint:
Nach Art. 11 DSGVO bist du nicht verpflichtet, die
auf deinem Foto abgelichteten Personen zu identifi-
zieren, nur um ihnen die Informationen nach Art. 13
und 14 DSGVO zukommen zu lassen. Denn: Die Iden-
tifizierung der Personen würde einen tieferen Ein-
griff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellen, als die
eigentlich geforderte Informationsübermittlung .
Wer dieser Interpretation nicht folgen will, dem
bietet der Beauftragte eine weitere: So ist zunächst
zwischen der Anwendbarkeit von Art. 13 und Art. 14
DSGVO zu unterscheiden, da sich diese gegenseitig
ausschließen. Art. 14 Abs. 5 enthält im Gegensatz zu
Art. 13 eine Ausnahme von der Informationspflicht:
Personen müssen über ihre Präsenz auf einem Foto
nicht informiert werden, wenn die Personenbezieh-
barkeit für den Fotografen nicht möglich ist oder
das Informieren nur mit einem unverhältnismäßi-
gen Aufwand einhergeht. Eins von beiden ist ja in
der Praxis zumeist der Fall. Pauschal gesagt bedeu-
tet das, dass Aufnahmen, die zu kommerziellen oder
künstlerischen Zwecken gefertigt werden, nicht der
Informationspflicht unterliegen. Ergo die gute Nach-
richt für alle Hobbyfotografen: In unserem Foto- All-
tag ändert sich praktisch nichts.
Das sieht mittlerweile auch offiziell der Gesetzge-
ber, genauer gesagt der Bundesminister des Innern,
Bau und Heimat, so und stellt klar: „Die Annahme,
dass die DSGVO dem Anfertigen von Fotografien
entgegenstehe, ist unzutreffend. Für die Veröffent-
lichung von Fotografien bleibt das Kunsturheberge-
setz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendba-
ren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind
keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick
auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Und weiter: „Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz
werde durch die DSGVO ab dem 25. Mai 2018 ver-
drängt, ist falsch. ... Das Kunsturhebergesetz steht
nicht im Widerspruch zur DSGVO, sondern fügt sich
als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in
das System der DSGVO ein. Eine gesetzliche Rege-
lung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist
nicht erforderlich.“